Demokratie und AfD.

Der Journalist Dr. jur. Heribert Prantl hat sich als Jurist und Autor hohen Rang im öffentlichen Ansehen erarbeitet. Dr. Prantl beurteilt die AfD gewiss mit der gebotenen journalistischen und juristischen Sorgfalt.

Zusammenfassend urteilt Prantl wie folgt über die AfD *1):

  1. Verfassungsfeindlich: Die AfD betreibe „eine demagogische, verfassungsfeindliche Politik, die .. Grund- und Menschenrechte“ missachte. “Verfassungsverachtung“ kennzeichne die AfD..
  2. Rechtsextremistische Führung: „Gauland, Weidel, Höcke und Co … sind Rechtsextremisten; sie schüren Hass.“
  3. “Rassistischer Nationalismus, Xenophobie … völkischer Verein, der deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund aus Deutschland vertreiben will“.
  4. “Neonazistische Identität“. Die AfD rede von “Großdeutschem Reich“, hetze von der Gefahr der „Umvolkung“ … Durch Höcke habe die AfD „die Kultur der Erinnerung als ´mies und lächerlich` beschimpft.“ Und “dies wenige Tage nach dem großen Gedenken an die Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz vor 75 Jahren. Das war, das ist eine Verhöhnung des Angedenkens an die Opfer der Nazis.“
  5. “Feind der Demokratie“; denn die AfD wolle “Grundrechte und Grundwerte aushebeln“.

Wenn diese Merkmale, die Prantl der AfD zuschreibt, bei der AfD, ihren Zielen und im Verhalten ihrer Anhänger nachweisbar sind, dann ist diese Partei verfassungswidrig.

Entsprechende Merkmale von Verfassungswidrigkeit hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil zur NPD definiert: *2)

  1. „Die Partei strebe nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Teil dieser Grundordnung seien die Menschenwürdegarantie und der Kern des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips.“
  2. Das vertretene Konzept einer ethnischen ´Volksgemeinschaft`, das Ausländer, Migranten und andere Minderheiten ausgrenze und rechtlos stelle, verletze die Menschenwürde.“
  3. Ein an der ´Einheit von Volk und Staat` orientiertes Staatsverständnis sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.“
  4. Auf die Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung deute auch die ´Wesensverwandtschaft` … mit dem Nationalsozialismus hin, die sich in Sprache, Symbolik und Geschichtsverständnis zeige.“

Der einzige Grund, warum das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht verboten habe, seien die fehlenden Erfolgschancen der Partei: „Bei wertender Gesamtbetrachtung fehlten ausreichende Anhaltspunkte für die erfolgreiche Umsetzung der Ziele.“ Denn: „Es sei ihr nicht einmal gelungen, dauerhaft in einem Landtag vertreten zu sein. Ihre Wahlergebnisse bei Bundestags- und Europawahlen stagnierten auf sehr niedrigem Niveau.“ *2)

Bei der AfD ist jedoch “Potentialität“ *2) zur politischen Machtausübung gegeben, diese Macht kann auch auf Beschädigung unserer demokratischen Ordnung und ihrer Werte gerichtet sein. Prantl stellt genau dies bei der AfD und ihren Vertretern fest: „Sie beginnen ihr Erniedrigungswerk mit der Abwertung und Verhöhnung aller bisherigen Politik, nennen es verächtlich ´das System`. Dieses System aber ist unser Rechtsstaat, unsere Demokratie.“ *1)

Berücksichtigt man die Resonanz der Wertungen Prantls zur AfD in Wirtschaft, Gesellschaft und im demokratischen Spektrum der Politik, dann besteht im Falle der AfD „für ein Parteiverbot ein ´dringendes soziales Bedürfnis`“, wie es der “Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspreche“. *2)

Wenn die Bewertung der AfD durch den professionellen Politikbeobachter und Juristen Heribert Prantl zutrifft, muss der Staatsbürger fragen: Wann beantragen die dafür zuständigen Institutionen — der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung — beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der AfD und ihre Auflösung, also das Verbot dieser Partei?

*1) Thüringer Narreteien. Prantls Blick — die politische Wochenvorschau. 9. Februar 2020; prantls-blick@newsletter.sueddeutsche.de

*2) Wissenschaftliche Dienste. Aktueller Begriff. Nr. 03/17 (20. Januar 2017) © 2017 Deutscher Bundestag. Das NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017. Verfasser: Ben Konfitin/Ref. iur. Paul Sokoll – Fachbereich WD 3, Verfassung und Verwaltung. Mit dem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die auf ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gerichteten Anträge des Bundesrats zurückgewiesen. Zwar strebe die NPD die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Darauf arbeite sie auch durch planvolles Handeln hin. Jedoch erscheine es ausgeschlossen, dass sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele verwirklichen könne.